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Die Geschichte der Zehntscheune - Vom Mittelalter bis zur Gegenwart

Die Zehntscheune des ehemaligen Fronhofs, erbaut im Jahr 1473, ist ein zweigeschossiger, 36 Meter langer und direkt der Stadtmauer aufsitzender Massivbau unter dreigeschossigem Satteldach. Sie diente in der damaligen Zeit zur Einlagerung der Abgaben aus dem Amt Steinheim und als Lager für die Geschütze der Stadt.

Als Lagerbau waren die zwei Vollgeschosse als hohe Hallen ausgebaut, deren mächtige Holzstützen mit Kopfbändern und Sattelholz erst bei Beladung der Geschosse tragende Funktion übernehmen. Bemerkenswert auch die drei über einen später eingebrachten Treppenturm in Ziegelbauweise (1655) zugänglichen Kellerräume: Die oberen zwei, tonnengewölbten Keller entstanden in einem Zuge mit dem Zehntscheuerbau und zeigen ein in eine Schalung gegossenes Bruchsteinmauerwerk (1473); ein dritter Kellerraum wurde beim Umbau 1655 unterhalb der spätmittelalterlichen Kellerebene als Tonnengewölbe in Ziegelbauweise angelegt. Damals wurden auch die zunächst in Fachwerk errichteten Giebeldreiecke der Zehntscheune massiv ersetzt, indem man das vorhandene Fachwerk ausmauerte; im Dachstuhl (liegender Stuhl) blieben daher zwei Gebinde der ältesten Bauphase erhalten (Giebelscheiben). Gleichzeitig wurde der Boden des Obergeschosses mit Tonplatten in Diagonalanordnung belegt. Die jüngste Ausbauphase beschreiben außerhalb des Gebäudes liegende Flachkeller (Kappengewölbe, Eiskeller) des frühen 20. Jahrhunderts.
Zugehörig das zweigeschossig-traufständige, über eine massive (Sandsteinquader) zweiläufige Freitreppe erschlossene Wohnhaus mit Mittelflurgrundriss und Gewölbekeller.
Über dem massiven Erdgeschoss mit schlichten sandsteinernen Gewänden ein durch Mannfiguren betontes Fachwerkobergeschoss, das auf eine Bauzeit im späten 17. Jahrhundert schließen lässt; altertümlich wirken jedoch die geschoßhohen, geschwungenen Streben an der einsichtigen Giebelseite. Die gerade geführten und gebogenen Fußstreben unter den Fenstern bestätigen die überkommene Anordnung der Fenster als weitgehend ungestört. Stehender Stuhl. Benachbart zum Wohnhaus ein sandsteinerner Torpfeiler erhalten.
 
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen

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